Das neue Corona-Home-Office Gesetz macht alles ganz einfach. Oder nicht?
Stellt sich die Frage, was ist überhaupt Home-Office? Das ist nämlich gar nicht so leicht zu beantworten. Zunächst einmal heißt das, dass hier eine Arbeitstätigkeit in das private Umfeld verlagert wird.
Das kann aber auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Und auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen stationärem Home-Office Arbeitsplatz und mobilem Arbeiten. Beim stationären Arbeitsplatz wird ein festinstallierter Arbeitsplatz gefordert, den der Arbeitgeber auszustatten hat. D.h. es muss Platz für einen dienstlichen Rechner, einen dienstlichen Router und einen dienstlichen Drucker sein. Es wird die Arbeit also unverändert in den privaten Bereich verlagert und die technische Ausstattung muss eigentlich in privat und geschäftlich getrennt werden.
Dabei ist es gleich, ob der Rechner ein Laptop oder ein PC ist, solange er an einem Standort festinstalliert ist. Die Kosten hat gem. Arbeitsstättenverordnung der Arbeitgeber zu tragen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten. Ich hoffe, Sie haben so viel Platz zu Hause.
Mobiles Arbeiten ist grundsätzlich nicht ortsgebunden, sondern kann im Hotel, unterwegs oder in ständig wechselnden Räumlichkeiten stattfinden. Eine echte gesetzliche Grundlage gibt es dafür noch nicht, da das „mobile Arbeit Gesetz“ erst in seiner zweiten Fassung als Entwurf vorliegt. Mobile Arbeit soll nur auf Verlangen des Mitarbeiters erfolgen und muss vom Arbeitgeber „erörtert“ werden. Ist er mit dem Wunsch des Arbeitnehmers nicht einverstanden, muss er dies in schriftlicher Form innerhalb von 2 Monaten begründen, sonst gilt die Vereinbarung zum mobilen Arbeiten für 6 Monate als abgeschlossen. Ein Recht auf mobiles Arbeiten besteht nicht.
Hier greift die Arbeitsstättenverordnung im Hinblick auf die Kostenübernahme nicht. Zur Anwendung kommt nur das Arbeitsschutzgesetz, das in dieser Hinsicht keine Aussage macht. Es behandelt lediglich die Sicherheitsaspekte. Die Kosten hierfür blieben also beim Arbeitnehmer, dem der Kostenersatz durch den Arbeitgeber lediglich auf Basis von §670 BGB zusteht.
Das wichtigste für beide Formen des Home-Office ist jedoch eine genaue Vereinbarung in Form einer Betriebsvereinbarung unter Einbeziehung des Betriebsrates oder eine bilaterale Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Notwendigkeit einer solcher Vereinbarung unter Hervorhebung der wichtigsten Inhaltspunkte wird sowohl im Corona-Home-Office-Gesetz als auch im mobile Arbeit Gesetz betont. Wichtige Punkte dieser Vereinbarung sind:
- Form des Home-Office
- Ausstattung und Kosten
- Sicherheitsmaßnahmen technisch und verhaltensorientiert
- Behandlung von Emails und vertraulichen Firmendaten
- Anwendung der gelten Datenschutzrichtlinien
- Arbeitszeit und deren Dokumentation
- Ruhezeiten
- Art der Übertragung. VPN, remote Client etc.
- Zugriffsberechtigungen und Speicherort
- Zugriffsmöglichkeiten des Arbeitgebers auf Home-Office Rechner
Was ebenfalls in beiden Fällen durch §5und §6 des Arbeitsschutzgesetzes zwingend gefordert wird, ist eine dokumentierte Gefahrenanalyse und Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Das umfasst sowohl die Unfallgefahren als auch den Datenschutz nach DSGVO und BDSG. Diese Dokumentation muss auf Verlangen vorgelegt werden.
Im Bereich Datenschutz ist wichtig, dass in beiden Fällen der Verantwortliche im Sinne der DSGVO der Arbeitgeber ist. Er hat also für die Umsetzung der Datenschutzverpflichtungen sowohl im Unternehmen als auch im Home-Office bei den Mitarbeitern zu sorgen. Eine Verlagerung der Verantwortlichkeit auf den Mitarbeiter ist nicht möglich. Die Mitarbeiter müssen auch in die erforderlichen Maßnahmen und Handlungsweisen zum Datenschutz eingewiesen werden, da sonst ein Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz vorliegen kann. Die Anwendung der geltenden Datenschutzrichtlinien obliegt dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht.
Muss denn nun in jedem Fall Home-Office stattfinden? Das Gesetz sagt, das nur zwingende betriebliche Gründe zur Ablehnung von Home-Office durch den Arbeitgeber führen können. Das sind natürlich Arbeitsplätze, die eine physische Anwesenheit erfordern wie z.B. in der Produktion, technischen Wartung oder Dienstleistung.
Was ist aber, wenn das Unternehmen für die Büroarbeit z.B. gar keine Akten digitalisiert und in gesicherter Umgebung zur Verfügung stellen kann? Oder gar keinen gesicherten Online Zugang bereitstellen kann? In diesem Fall hat laut Gesetz der Arbeitgeber umgehend für eine Beseitigung des Hinderungsgrundes zu sorgen.
Diese Formulierung dürfte so pauschal in vielen Fällen kaum zu halten sein.
Muss denn der Arbeitnehmer das Angebot zum Home-Office annehmen? Auch hier bietet das Corona-Gesetz die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt. Allerdings muss auch hierfür eine schriftliche Begründung dokumentiert werden. Und die vorgeschriebenen hygienischen Verhältnisse müssen im Unternehmen gewährleistet sein. Andernfalls kann die Arbeit untersagt werden.
Der Übergang ins Home-Office ist also komplexer als auf den ersten Blick ersichtlich und sollte sorgfältig von beiden Seiten möglichst unter Einbeziehung des Betriebsrates, eines Datenschutzbeauftragten und der IT-Verantwortlichen vorbereitet und durchgeführt werden.
Der Datenschützer vom Ammersee
Guido Feuerriegel
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