Stellen wir uns einmal folgendes Szenario vor:
Ein Arbeitgeber hat einem Mitarbeiter im Home Office die benötigte Hardware in Form eines Rechners/Laptops für dienstliche Anwendungen zur Verfügung gestellt. Der Mitarbeiter speichert jedoch auch private Daten auf diesem Rechner – was er tunlichst unterlassen sollte.
Der Arbeitgeber hat einen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und greift per Remote-Zugriff auf alle Inhalte zu und findet z.B. Sachverhalte, die dem Beschäftigungsvertrag entgegenstehen. Daraufhin spricht er eine Kündigung aus.
Ist das erlaubt?
Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darf der Arbeitgeber Erkenntnisse oder Beweismittel aus der Verwertung von Datei-Inhalten eines Arbeitsplatzrechners verwerten, wenn er unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in deren Besitz gelangt ist und diese Daten nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet sind.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten muß geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen und es dürfen keine gleichwertigen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen.
Um diese Voraussetzung zu erfüllen muss der Arbeitgeber auf der Basis eines begründeten Verdachtes einer Pflichtverletzung eine vollumfängliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen, bevor er den Arbeitsplatzrechners des Arbeitnehmers auswertet.
Für die tägliche Praxis bedeutet das, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auf alle Inhalte eines Arbeitsplatzrechners, unabhängig von seinem Standort, zugreifen darf, die nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet sind.
Es empfiehlt sich also, private Daten grundsätzlich nicht auf Arbeitsplatzrechnern des Arbeitgebers zu speichern. Wenn sich das aus irgendwelchen Gründen nicht vermeiden läßt, sollte man dafür einen USB-Stick benutzen und die Daten baldmöglichst auf den privaten Rechner übertragen