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Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist kein Selbstzweck, sondern als Instrument der unternehmerischen Selbstkontrolle zu verstehen. Die Aufgaben des DSB beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, wie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der DSGVO, dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz (LDSG), sowie aus Spezialgesetzen wie z.B. dem Sozialgesetzbuch (SGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Strafgesetzbuch (StGB) oder Urheberrecht.
Der DSB ist lediglich der Geschäftsführung gegenüber weisungsgebunden. Er ist für die Einsetzung eines betriebsinternen Datenschutz Teams (DST) zuständig, das für die Umsetzung der vom DSB angeordneten Massnahmen zuständig ist. 

Nach Massgabe der DSGVO ist jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, ab dem 10. Mitarbeiter, der mit der Verarbeitung solcher Daten beschäftigt ist, verpflichtet, einen DSB zu benennen. 
Der DSB kann entweder intern ernannt oder als externer DSB kontrahiert werden.  Für kleinere Betriebe kann es durchaus interessant sein, einen externen DSB zu bestellen. Einen Vergleich dazu finden Sie ebenfalls auf dieser Webseite.

Selbstständige und Kleinbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern benötigen zwar keinen DSB, sind aber zur Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verpflichtet. Da diese Vorschriften eine ganze Anzahl von Dokumentationsanforderungen und Informationsverpflichtungen gegenüber den Betroffenen enthalten, empfiehlt sich zumindest in der Anfangsphase die Hinzuziehung eines externen Beraters mit entsprechenden Kenntnissen.

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